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Satzung

§ 1     
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1     
Der Verein führt den Namen: "Freundeskreis des Berufsbildungswerks Südhessen e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.

1.2     
Der Sitz des Vereins ist Am Heroldsrain 1, 61184 Karben

1.3     
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

2.1
Zweck des Vereins ist die Teilhabeanbahnung bzw. -sicherung junger Menschen mit Behinderung oder Benachteiligung. Dies erfolgt in Form der materiellen und ideellen Förderung der

  • Jugendhilfe
  • Erziehung und Berufsbildung
  • Kunst und Kultur
  • Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

 

2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
(§ 53 Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“).

2.3     
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.5
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

2.6
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

2.7
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3
Mitgliedschaft

3.1
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt. Eine angestrebte Mitgliedschaft kann nicht begründet werden, wenn sie in Konkurrenz zu dem Satzungszweck steht oder mögliche Wettbewerbsnachteile für den Verein oder das bbw Südhessen beinhaltet.

3.2
Beitrittsanträge sind formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.3
Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

3.4
Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich zum Ende des lfd. Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.

3.5
Ein Mitglied, das mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann vom erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, ist aber zur Zahlung der rückständigen Beiträge verpflichtet. Während des Zahlungsrückstands ruhen die Mitgliedsrechte. Ein Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn ein Mitglied des Vereins seinem Ansehen oder seinem Vermögen Schaden zufügt oder sonst den Vereinszwecken gröblich zuwiderhandelt.

 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder   

4.1
Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

4.2
Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

4.3
Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
  • das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln
  • den Verein durch eigene Tätigkeiten zu unterstützen

 

§ 5
Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

a) durch Beiträge
b) durch Spenden

5.2
Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

5.3
Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

5.4
Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Bei Ein- und Austritt unterjährig ist jeweils der gesamte Jahresbeitrag fällig.

 

§ 6
Organe des Vereins

6.1
Organe des Vereins sind:

1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung

Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

6.2
Geschäftsführender  Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden/einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein unabhängig voneinander alleinvertretungsberechtigt nach außen. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt Vereinsbeschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

6.3
Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und insgesamt bis zu 12 Beisitzern/Beisitzerinnen.
Beisitzer/Beisitzerin ist qua Amtes der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, bzw. eine/r von mehreren bestellten Geschäftsführer/-innen bzw. ein/e von der Geschäftsführung beauftragte/r Mitarbeiterin des bbw Südhessen.
Ebenfalls Beisitzer/Beisitzerin Kraft Amtes ist ein Vertreter/eine Vertreterin des Sprechergremiums der Teilnehmer/Teilnehmerinnen/-vertretung.

Die Mitgliederversammlung wählt weitere bis zu 10 Beisitzer/Beisitzerinnen aus dem Kreis der Mitglieder. Die Anzahl der Beisitzer/Beisitzerinnen wird dabei vor der Wahl der Beisitzer/Beisitzerinnen durch die Mitglieder-versammlung beschlossen.

6.4
Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied, das den Beitrag entrichtet hat. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
Der/die Vorsitzende des Vereins oder falls er/sie verhindert ist, der/ die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.

Einmal jährlich im ersten Halbjahr findet eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt, zu der alle Mitglieder im Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Brief oder per e-Mail mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen sind. Für die Wahrung der Einladungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung oder Übergabe der Einladung.

Aus dem Kreis der Mitglieder werden zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt, die jeweils nach Abschluss eines Geschäftsjahres die Kasse überprüfen und auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorlegen.

 

§ 7
Aufgaben und Befugnisse der Organe

7.1
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

7.1.1
Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er kann eigenständig Rechtsgeschäfte abschließen und Leistungen bewilligen, die im Einzelfall den Wert von 1.000,00 € nicht übersteigen dürfen. Der geschäftsführende Vorstand ist ohne Beschränkung zur Kündigung von Verträgen berechtigt.
Bewilligungen, Verfügungen und Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die darüber hinausgehen, sind durch den Geschäftsführenden Vorstand mit vorheriger Einwilligung des erweiterten Vorstandes zulässig.

7.1.2
Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.

7.1.3
Verpflichtungen des Vereins kann der Vorstand nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Bei der Überlassung oder Übereignung von Gegenständen ist gleichzeitig die Haftung zu übertragen.

7.1.4
Der Vorsitzende/die Vorsitzende beruft mindestens einmal halbjährlich eine Sitzung des erweiterten Vorstandes ein und setzt die Tagesordnung fest. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes erschienen sind. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.

Entscheidungen sowohl des geschäftsführenden als auch des erweiterten Vorstandes sind auch im Umlaufverfahren möglich, an dem alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden müssen.

7.1.5
Die Beschlüsse sowohl des geschäftsführenden als auch des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

7.2
Mitgliederversammlung

7.2.1
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  2. Wahl der Beisitzer/Beisitzerin des erweiterten Vorstandes sowie die Bestimmung deren Anzahl
  3. Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  5. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferin
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
  8. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung des Vereins
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

7.2.2
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes verlangen. In der Einladung ist der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung anzugeben.

7.2.3
Jede ordnungsgemäße einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.

 

§ 8
Wahlen

8.1
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstände bleiben bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstände im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger/eine Nachfolgerin bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode zu wählen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin ein Mitglied des erweiterten Vorstandes in den geschäftsführenden Vorstand berufen.

8.2
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Leiter der Versammlung zu ziehende Los. Die Wiederwahl ist zulässig.

8.3
Vor der Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Anzahl der zu
wählenden Beisitzer/Beisitzerinnen, die mindestens zwei betragen soll und nicht mehr als zehn betragen darf.
Sodann werden die Beisitzer/Beisitzerinnen im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Im Einverständnis der Anwesenden kann die Wahl als Blockwahl erfolgen.

8.4
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 10
Satzungsänderungen

10.1
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auf beabsichtigte Satzungsänderungen ist als separater Tagesordnungspunkt in der Einladung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

§ 11
Vereinsauflösung

11.1
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-versammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungpunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

11.2
Im Falle der Auflösung fällt das Restvermögen an die Berufsbildungswerk Südhessen gemeinnützige GmbH.

 

Karben, 12.10.2010